Satzung

Gemeinsame Elterninitiative Plötzlicher Säuglingstod (GEPS) Landesverband
Baden-Württemberg Rheinland-Pfalz Saarland e. V.
 

1. Name und Sitz

1.1. Der Verein führt den Namen Gemeinsame Elterninitiative Plötzlicher Säuglingstod (GEPS), Landesverband Baden-Württemberg Rheinland-Pfalz Saarland e. V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz unter Nr. 3597 eingetragen.

1.2. Sitz des Vereins ist Koblenz.

1.3. Der Verein ist hauptsächlich tätig in den Bundesländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland.
 

2. Zweck des Vereins

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) 1977, § 51 ff. in der jeweils gültigen Fassung.

2.2. Zweck des Vereins ist die Betreuung vom Plötzlichen Säuglingstod betroffener Eltern und die Anregung und Unterstützung von Vorhaben zur Erforschung der Ursachen des Plötzlichen Säuglingstodes, sowie der Früherkennung gefährdeter Säuglinge.

2.3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

2.3.1 Aufbau regionaler Elterngruppen,

2.3.2. Vermittlung von Kontakten zwischen betroffenen Eltern,

2.3.3. Zusammenarbeit mit Ärzten und Kliniken,

2.3.4. Zusammenarbeit mit Behörden,

2.3.5. Information der Öffentlichkeit über die Problematik des Plötzlichen Säuglingstodes, Möglichkeiten der Erkennung von Risikokindern und Vorsorgemaßnahmen,

2.3.6. Organisation und Durchführung von Seminaren für betroffene Eltern,

2.3.7. Organisation und Durchführung von Seminaren für Nothilfe bei Säuglingen.

2.4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungszwecke verwendet werden.

2.5. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
 

3. Mitgliedschaft

3.1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen oder juristische Personen werden, die als aktives Mitglied selbstlos und uneigennützig mitarbeiten, z. B.
- bei der Betreuung von betroffenen Eltern,
- in Arbeitskreisen,
- bei der Organisation von Seminaren,
- im Vorstand des Vereins,
- in der Öffentlichkeitsarbeit;
als passives Mitglied, durch ihre Mitgliedsbeiträge und weitere finanzielle Zuwendungen dazu beitragen, die Arbeit des Vereins zu fördern.

3.2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Annahme des Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand des Vereins. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand.

3.3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

3.4. Das Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes seine Mitgliedschaft kündigen.
Die Kündigung ist mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines Kalendermonates möglich.

3.5. Das Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblichst verstoßen hat. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Ausschlussgründe mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung vor der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung zu entscheiden hat, soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einberufen werden.

3.6. Macht ein Mitglied von diesem Recht der Berufung innerhalb der gesetzlichen Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss.
 

4. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

4.1. die Mitgliederversammlung,

4.2. der Vorstand.
 

5. Mitgliederversammlung

5.1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen (ordentliche Mitgliederversammlung).
Ausschließlich ihr obliegt

5.1.1. die Wahl und die Entlastung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Abberufung,

5.1.2. die Wahl von Kassenprüfern,

5.1.3. die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,

5.1.4. die Genehmigung von Grundstücksgeschäften,

5.1.5. die Genehmigung und Verabschiedung eines Haushaltsplanes,

5.1.6. die Genehmigung und Verabschiedung eines Jahresabschlusses,

5.1.7. der Beschluss einer Geschäftsordnung für den Vorstand,

5.1.8. der Beschluss von Geschäftsordnungen für Arbeitskreise,

5.1.9. die Entscheidung über Satzungsänderungen,

5.1.10. die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

5.2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen sind Dreiviertel der Stimmen aller anwesenden und vertretenen Mitglieder notwendig.
Für die Entscheidung der Auflösung des Vereins sind Dreiviertel der Stimmen aller anwesenden und vertretenen Stimmen notwendig. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
 
5.3. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist zulässig, wenn dem Versammlungsleiter eine entsprechende schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Mitgliedes bis spätestens vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wird. Jedes Mitglied kann nur eine Fremdstimme vertreten.

5.4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Gleichzeitig ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
5.5. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Die Einladungsfrist kann in dringenden Fällen auf eine Woche verkürzt werden.

5.6. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Antragsteller die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt haben. § 5.5 gilt entsprechend.

5.7. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat ein Mitglied des
Vorstandes.
 

6. Vorstand

6.1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, einer Kassenführerin/einem Kassenführer, einer Schriftführerin/einem Schriftführer und mindestens einer Beisitzerin/einem Beisitzer, höchstens sieben Beisitzerinnen/Beisitzern. Jedes Mitglied des Vorstandes hat in den Vorstandssitzungen eine Stimme. Vorstandssitzungen finden je nach Bedarf statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsmäßig eingeladen wurde und mindestens drei Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die Stellvertreterin/der Stellvertreter anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

6.2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsberechtigung kann im Innenverhältnis eingeschränkt
werden.

6.3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand beschließen.

6.4. Grundstücksgeschäfte bedürfen immer der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

6.5. Der Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder des Vereines übertragen
und die hierfür notwendigen Vollmachten erteilen.

6.6. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Die bisherigen Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

6.7. Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so rücken die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach. Als stellvertretende Vorstandsmitglieder gelten diejenigen, die bei der letzten Vorstandswahl nach den gewählten Vorstandsmitgliedern die nächsthöchste Stimmzahl bekommen haben. Bei Nichtvorhandensein eines stellvertretenden Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, einen Nachfolger zu berufen.
 

7. Arbeitskreise

7.1. Für die verschiedenen Arbeitsgebiete können Arbeitskreise gebildet werden. Arbeitskreise können regional (z. B. Organisation von Elterngruppen) oder überregional (z. B. Öffentlichkeitsarbeit) tätig sein.

7.2. Jedes Mitglied kann Mitglied eines oder mehrerer Arbeitskreise sein.

7.3. Die Mitgliederversammlung kann Geschäftsordnungen für die Arbeitskreise beschließen.
 

8. Kassenprüfer

8.1. Der Rechnungsabschluss des Kassenführers wird vor Vorlage in der ordentlichen Mitgliederversammlung durch einen oder mehrere Kassenprüfer geprüft. Diese werden alljährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.

8.2. Ein Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes des Vereins sein. Der Vorstand darf ihm keine Aufgaben und Vollmachten übertragen. Ein Kassenprüfer braucht nicht Mitglied des Vereins zu sein.
 

9. Protokolle

9.1. Über alle ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Protokolle von der Schriftführerin/dem Schriftführer zu führen.

9.2. Die Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterschreiben.

9.3. Die Protokolle über die Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern des Vereins innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Versammlung zuzustellen.

9.4. Der Inhalt eines Protokolls gilt von den Mitgliedern des Vereins als genehmigt, wenn ihm nicht binnen eines Monats nach Erhalt schriftlich widersprochen wird.

9.5. Die Protokolle über die Vorstandssitzungen sind den Mitgliedern des Vorstandes innerhalb eines Monats nach der Sitzung zuzustellen. Für die Genehmigung gilt § 9.4. entsprechend.
 

10. Mitgliedsbeiträge

Von allen Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für die drei verschiedenen Beitragsklassen wird jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitglieder werden den einzelnen Beitragsklassen wie folgt zugeordnet:

10.1. Beitragsklasse A: aktive Mitglieder

10.2. Beitragsklasse B: passive (fördernde) Mitglieder (Einzelpersonen)

10.3. Beitragsklasse C: passive (fördernde) Mitglieder
(juristische Personen).
 

11. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
 

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Koblenz.
 

13. Auflösung des Vereins

13.1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins an die Gemeinsame Elterninitiative Plötzlicher Säuglingstod (GEPS) Deutschland e. V. (Bundesverband) übertragen.

13.2. Die empfangende Institution muss das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Bereich der Kinderheilkunde verwenden.

13.3. Als Liquidatoren im Fall der Auflösung des Vereins werden die Mitglieder des Vorstandes bestellt.


Zum Download steht die Satzung als pfd-Fassung zur Verfügung!